Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Bauverträge mit dem Metallhandwerk der Fachrichtung Konstruktionstechnik

Stand: Mai 2010

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorranging die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

Die VOB, Teil B, wird dem Auftraggeber auf Verlangen ausgehändigt.

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt noch für eine andere als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigenen Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Evtl. statische Berechnungen jedoch nur gegen Vergütung.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten( z.B. Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Maler-, Rolladenarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert in Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse, sowie eventuell notwendige Hebegeräte sind vom Auftraggeber zu stellen.

Bei Gestellung durch den Auftragnehmer werden die Kosten separat in Rechnung gestellt.

2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeug etc.

und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftragsgeber über.

2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise

4.1 Die Preise sind ohne der gesetzliche festgelegten Mehrwertsteuer.

Diese sind gesondert ausgewiesen.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:

- Preise für das gesamte benötigte Material ab Vertragsabschluß oder

- Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder

- die Mehrwertsteuer.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftraggeber unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung ( Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach §8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes gelten machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlungen

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 der VOB, Teil B.

5.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 12 Tagen ohne jeden Abzug, zu leisten, soweit nicht anderes vereinbart ist.

5.3 Wechselzahlungen sind nicht zulässig.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig.

Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu Kündigen und Arbeiten einzustellen sowie alle bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens nach 40 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6 Nr. 6 VOB, Teil B, verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessenen Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel ( neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes mache mußte.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitraum auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistung einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§7 und 12 der VOB, Teil B.

7.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertragliche vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Gewährleistung und Schadensersatz

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungspflicht nach § 13 VOB, Teil B, 4 Jahre.

8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitig Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Abmessung und Ausführung, insbesondere bei Nachbestellung, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als Vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schleif-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbunden Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren hinzuweisen. (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherungsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial, Abdeckung usw.) zu treffen.

Ferner hat der Auftraggeber auf im Montagebereich verdeckt liegender Leitungen (z.B. Strom, Wasser usw.) Schächte sowie auf Mauerwerksdicken und Beschaffenheit hinzuweisen.

Schäden hieraus gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es se denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Schadenersatzansprüche nach dem Gesetzt über Haftung für fehlerhafte Produkte ( ProHaftG) bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragsnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtetet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände beim Auftragsnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksresten entstehende Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages, die Gestände zurückverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.